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   BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59   

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BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59 (https://dejure.org/1961,2218)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1961 - V C 206.59 (https://dejure.org/1961,2218)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1961 - V C 206.59 (https://dejure.org/1961,2218)
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  • BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56

    Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG)

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59
    Der erkennende Senat hat allerdings in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die einmal erworbene Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen durch eine Änderung des Festhaltegrundes nicht verlorengehe (Urteil vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186]).
  • BVerwG, 03.03.1958 - V C 256.57
    Auszug aus BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59
    Eine echte, Kriegsgefangenschaft endet jedoch - außer durch eine gelungene Flucht - nur durch Freilassung und Heimschaffung (Urteil vom 3. März 1958 [BVerwGE 6, 223]).
  • BVerwG, 15.01.1958 - V C 614.56

    Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung wegen des Aufenthalts in

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59
    Wäre es bei dieser - unechten - Kriegsgefangenschaft verblieben, so hätte diese, wie das Landesverwaltungsgericht insoweit zutreffend erkannt hat, bereits vor dem 1. Januar 1947 ihr Ende gefunden gehabt; denn Ausreiseschwierigkeiten und Stellen unter Polizeiaufsicht sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in aller Regel kein "enger" Gewahrsam im Gesetzessinne (Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 - [MDR 1958, 272]).
  • BVerwG, 29.07.1959 - V C 279.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59
    Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem durch Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 1959 - BVerwG V C 279.57 - entschieden.
  • BVerwG, 18.10.1960 - V C 115.59
    Auszug aus BVerwG, 25.10.1961 - V C 206.59
    Unbeachtlich für die rechtliche Beurteilung ist es, daß die Portugiesen ihn nicht als Kriegsgefangenen, sondern als Strafgefangenen angesehen und behandelt haben, denn für die Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes kommt es nur auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesen Gesetz, nicht aber darauf an, in welche Art von Gewahrsam die fremde Macht den Gefangenen hat nehmen wollen (Urteil vom 18. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 161 (162) [BVerwG 18.10.1960 - V C 115/59]]).
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